Vereinsstatuten


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Musik und Kulturverein imkreis“
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Absam und erstreckt seine Tätigkeit im unmittelbaren Umfeld und auf die ganze Welt.
  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist verfolgt folgende Zwecke:

 

  1. Förderung von elektronischer Musik, Kultur und Gesellschaft
  2. Förderung musikalischer, kultureller und gesellschaftlicher Betätigung
  3. Vermittlung von musikalischen, kulturellen und gesellschaftlichen Werten
  4. Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit elektronischer Musik, Kultur und Gesellschaft
  5. der ideelle Zweck des Vereins steht im Vordergrund

 

§ 3 Mittel und Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:

 

  1. Vorträge und Versammlungen, Exkursionen und Diskussionsabende, Spieleabende, Grillabende
  2. Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
  3. Durchführung und Organisation musikalischer und medialer Veranstaltungen: Konzerte, Auftritte, Partys, Feiern, Ausstellungen, Festivals etc.
  4. Produktion von Tonträgern, Alben und Förderung von Nachwuchskünstlern
  5. Veranstaltung von Workshops und Seminaren
  6. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  7. Veranstaltung von Wettbewerben und Wettkämpfen
  8. Organisation und Durchführung von umweltfördernden und nachhaltigen Projekten
  9. Bereitstellung von Infrastruktur, Material und Wissen

 

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

 

  1. Beitrittsgebühren
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Spenden
  4. Einnahmen aus Fundraising
  5. Einnahmen aus Crowdfunding
  6. Sammlungen
  7. Bausteinaktionen
  8. Vermächtnisse
  9. Schenkungen
  10. Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  11. Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  12. sonstige Zuwendungen
  13. Sponsoring
  14. Flohmärkte
  15. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  16. Verkauf vereinseigener Publikationen, Werbeartikel und sonstige Produkte
  17. Werbeeinnahmen
  18. Einnahmen durch musikalische und mediale Veranstaltungen
  19. Einnahmen durch Auftritte 
  20. Ankauf und Verkauf von Instrumenten, elektronischen Instrumenten und elektronischem Equipment

 

 

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins teilen sich in ordentliche, außerordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll und aktiv am Vereinsleben und Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder (Unterstützende Mitglieder) sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die um besondere Verdienste für den Verein hierzu ernannt werden. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist sofort wirksam. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht mehr zurückgefordert werden.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Die einmalige Beitrittsgebühr ist kein Mitgliedsbeitrag und muss bei Eintritt geleistet werden.
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist pro Jahr einmal zu entrichten.
  1. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags ist bei Eintritt des Mitglieds und in Folge an jedem 15.01. des Folgejahrs auf das Konto des Vereins zu entrichten.
  1. Tritt ein Mitglied im Gründungsjahr ein, ist der Mitgliedsbeitrag erst ab dem 15.01. des Folgejahrs zu entrichten. Die Gründer und der Vorstand sind davon ausgenommen.
  1. Ein Mitglied gilt als vollwertiges Mitglied, sobald der/die ausständige/n Betrag/Beträge am Konto des Vereins eingelangt sind.
  1. Eine bereits bezahlte Beitrittsgebühr kann nicht rückerstattet werden.
  1. Ein bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag kann nicht rückerstattet werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstands zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der einmaligen Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

1. Generalversammlung (siehe § 10 und § 11),

2. Vorstand (siehe § 12 bis § 14),

3. Rechnungsprüfer/innen (siehe § 15) und

4. Schiedsgericht (siehe § 16).

 

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§21 Abs.5 erster Satz VereinsG.) binnen vier Wochen statt.
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  1. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Wahlberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  1. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Frau, in seiner/ ihrer Abwesenheit/ Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und der Rechnungsprüfer/innen
  5. Entlastung des Vorstands,
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

 

 

§ 12 Vorstand

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Obmann, Schriftführer und Kassier, bei Bedarf können ein Obmann-Stellvertreter, ein Schriftführer-Stellvertreter oder ein Kassier-Stellvertreter gewählt werden.
  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  1. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  1. Der Vorstand kann vom Obmann/Frau und  bei Verhinderung vom Stellvertreter/in einberufen werden.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Frau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (siehe § 12 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 12 Abs. 10).
  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstands in Kraft.
  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

 

§ 14 Vertretung des Vereins nach außen

 

  1. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. 
  1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  1. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 14 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfung

 

  1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  1. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  1. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 12 Abs. 3, 8, 9 und 10).

 

§ 16 Das Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter/innen und für die/den Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

 

 

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Verpflichtungen/ Schulden verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  1. Das letzte Vorstandsmitglied hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Verpflichtungen/Schulden verbleibende  Vereinsvermögen an folgende Einrichtungen nachweislich zu verteilen:

 

  1. Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen
  2. Institutionen, die Klimaschutz und Umwelt nachhaltig fördern